Liegt bei Gefahrübergang ein Mangel des Liefergegenstandes vor, kann der Besteller Nacherfüllung entweder durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung verlangen. Ist die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig, so kann der Verkäufer die jeweils andere Art der Nacherfüllung wählen. Ist auch diese unverhältnismäßig oder ist der Verkäufer nicht zur Nacherfüllung in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt die Nacherfüllung in sonstiger Weise fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Eine darüber hinausgehende Haftung des Verkäufers ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs- ausgeschlossen, soweit sie nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder einer vertragswesentlichen Pflicht sowie bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung jedoch auf den typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gem: Abs.2 und die Haftungsbegrenzung gem. Abs.3 gelten nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.